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Satzung 30. April 1999
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Zen-Kreis Kassel" mit dem
Zusatz "e.V." nach Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Kassel.
Der Verein hat seinen Sitz in Kassel. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist, allen Freunden des Zen-Buddhismus eine Stätte
zu bieten, an der sie sich der praktischen Übung des Zazen und der
Verwirklichung des Zen-Weges widmen können. Der Verein bemüht sich
um die Verwirklichung der buddhistischen Lehre und des Zen-Weges
in einer Europäern angemessenen Form. Er strebt an, eine gemeinsame
Übungsplattform für verschiedene Richtungen des Zen zu bieten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung eines
Raumes für die Zen- Meditation, die Durchführung von regelmäßigen
Übungsstunden und die Veranstaltung von Übungstagen unter der Leitung
von Zen-Meistern und anderen authorisierten Zen-Lehrern.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung von 1977. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche
Tibethilfe e.V." in München, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft
zwecks Verwendung für die Zwecke der Spitzenverbände der freien
Wohlfahrtspflege weiterleitet.
§ 4 Mittel des Vereins
a) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
Mitgliedsbeiträge
Einnahmen aus Kursangeboten und Zen-Veranstaltungen Geld und Sachspenden
sonstige Zuwendungen
§5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über die der Vorstand entscheidet. Mitglieder können natürliche
oder juristische Personen sein.
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, Mitgliedsbeiträge
zu bezahlen, deren Höhe in der Geschäftsordnung fetsgelegt wird.
Die Beitragsleistungen können in sozialen Härtefällen herabgesetzt
werden.
§6 Verlust der Mitgliedschaft
Ein Mitglied kann seinen Austritt jeweils zum Ende des laufenden
Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erwirken.
Die Mitgliedschaft erlöscht durch den Tod. Sie ist nicht vererbbar.
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gegen die Satzung
oder die Interessen und Ziele des Vereins verstößt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen
oder Spenden ist ausgeschlossen.
§7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
-Die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
-die außerordentliche Mitgliederversammlung
§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
verlangt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Einladung erfolgt per Post.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Es wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer unterzeichnet wird und von den Mitgliedern jederzeit
eingesehen werden kann,.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefaßt. Für Satzungsänderungen und
für den Ausschluß von Mitgliedern ist eine 3/4- Mehrheit der
Stimmen erforderlich. Die Auflösung der Vereins kann nur von 3/4
aller Mitglieder beschlossen werden.
§9 Vorstand
Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer
und dem Kassenwart. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind gleichberechtigt.
Sie vertreten sich gegenseitig. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist befugt, den Verein
allein zu vertreten. Der Vorstand kann zu organisatorischen Arbeiten
des Vereins andere Mitglieder heranziehen.
Ein aus 4 Personen bestehender Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für jeweils 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die
Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit durch
Stimmzettel. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat so viele
Stimmen, wie Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen. Gewählt
ist, wer die meisten stimmen auf sich vereinigt und zugleich die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang
statt. Gewählt sind dann diejenigen Kandidaten, die in der Reihenfolge
der für sie abgegeben Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben.
Der Vorstand verteilt unter sich die folgenden Ämter: 1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender, Schriftführer und Kassenwart.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand
einen Nachfolger kommissarisch benennen.
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